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AGB

§ 1 Geltungsbereich

  1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
  2. Die nachfolgenden Regelungen gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr zwischen dem Verwender und Unternehmern im Sinne von § 14 BGB; für Verbraucher gemäß § 13 BGB gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  3. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
  4. Ergänzungen und Abänderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

§ 2 Angebots- und Zahlungsbedingungen, Preise, Abtretungs-/Aufrechnungsbeschränkung

  1. Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Verkäufer innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.
  2. Die Abgabe jedes Angebots erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung, soweit der Verkäufer die Nichtbelieferung nicht selbst zu vertreten hat, insbesondere rechtzeitig ein kongruentes Deckungsgeschäft mit seinem Lieferanten abgeschlossen hat.
  3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise in Euro ab Werk (INCOTERMS 2010) zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Umsatzsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben; diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Erfüllungsort für vertragliche Ansprüche ist Voglarn (Gemeinde Fürstenzell), soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wird.
  4. Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Verkäufers zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Verkäufers. Ist der so ermittelte gültige Preis mehr als 5 % höher als der ursprünglich vereinbarte Preis, steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht zu, welches schriftlich zu erklären ist.
  5. Die Rechnungsbeträge sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig. Lieferungen erfolgen grundsätzlich gegen Vorauskasse.
  6. Der Kunde erhält auf Antrag nach Ermessen des Verkäufers bei regelmäßigen Käufen eine Kundennummer, die unbeschadet einer abweichenden Vereinbarung zu einer Lieferung mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen ohne Abzug ab Rechnungsdatum führt.
  7. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder tritt bei ihm eine wesentliche Vermögensverschlechterung ein, wird das gesamte Guthaben des Verkäufers sofort fällig, auch wenn es sich um Forderungen aus anderweitigen Lieferungen handelt. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit bis Verzugseintritt mit 5 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Zahlungsverzugs bleibt unberührt.
  8. Gegen Ansprüche des Verkäufers aus Kaufverträgen kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung anerkannt ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
  9. Mit Ausnahme von Geldforderungen nach § 354a HGB ist der Kunde nicht zur Abtretung von gegen den Verkäufer bestehenden Ansprüchen berechtigt.

 

 § 3 Lieferung

  1. Lieferungen erfolgen ab Werk. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss.
  2. Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder schriftlich vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
  3. Höhere Gewalt und Ereignisse, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Lieferung bzw. Leistung zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, berechtigen ihn, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die Lieferung und Leistung des Verkäufers unmöglich, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
  4. Konstruktions- oder Formänderungen sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der gegenseitigen Interessen für den Kunden zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder der bestellten Lieferung oder Leistung Zeichen oder Nummern gebrauchen, können allein daraus keine Rechte im Hinblick auf die Konkretisierung des Liefergegenstandes oder des Lieferumfangs hergeleitet werden.
  5. Der Verkäufer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn

–     die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,

–     die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und

–     dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

 

§ 4 Einbau durch qualifiziertes Fachpersonal

Der Kunde ist verpflichtet, den Einbau der erworbenen Artikel durch qualifiziertes Fachpersonal vornehmen zu lassen, es sei denn, der Verkäufer nimmt selber die Montage vor.

 

§ 5 Kostenvoranschläge, technische Unterlagen, Muster

  1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor, es sei denn, der Kunde hat hierfür ein gesondert im Vertrag schriftlich vereinbartes Entgelt entrichtet. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Verkäufers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen  Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
  2. Anwendungstechnische Ratschläge in Wort und Schrift gelten nur als unverbindliche Hinweise und befreien den Kunden nicht von der eigenen Prüfungspflicht unter Berücksichtigung der beabsichtigten Anwendungszwecke.

 

§ 6 Regelungen für Kaufverträge, Sachmängelgewährleistung bei Kaufverträgen, Ort der Nacherfüllung

  1. Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt bei neu hergestellten Sachen 1 Jahr. Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen.
  2. Ansprüche auf Mangelbeseitigung hat der Kunde bei schriftlich beim Verkäufer geltend zu machen.
  3. Im Fall eines Mangels, der auf einer fehlerhaften Montageanleitung beruht, besteht die Verpflichtung zur Sachmangelhaftung nur, wenn die Montage bzw. der Einbau der verkauften Sache fachkundig durchgeführt wurde. Die fachkundige Durchführung hat der Kunde darzulegen und zu beweisen.
  4. Ort der Nacherfüllung für alle Gewährleistungsansprüche des Kunden ist bei Kaufverträgen vorrangig der ursprüngliche Erfüllungsort Voglarn, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Schuldet der Verkäufer auch die Montage, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Montage zu erfolgen hat.
  5. Bezüglich der Haftung wegen Schadensersatz gilt die Haftungsbegrenzung gemäß § 8.
  6. Der Kunde hat im Rahmen eines Unternehmerrückgriffs gem. § 478 BGB gegenüber dem Verkäufer keinen Anspruch auf Schadensersatz.

 

§ 7 Schutzrechte

  1. Der Verkäufer steht nach Maßgabe dieses § 7 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
  2. In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird der Verkäufer nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt ihm dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen des § 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  3. Bei Rechtsverletzungen durch vom Verkäufer gelieferte Produkte anderer Hersteller wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Ansprüche gegen den Verkäufer bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 7 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

 

§ 8 Haftung

  1. Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.
  2. Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Mängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
  3. Soweit der Verkäufer gemäß § 8 Abs. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
  4. Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

§ 10 Warenrücknahme/Wiedereinlagerungsgebühr

  1. Soweit der Verkäufer freiwillig vom Kunden Ware zurücknimmt, gilt Folgendes: Rücknahmefähig ist nur Ware in ordnungsgemäßem, verkaufsfähigem Zustand, bei der es sich nicht um Sonderanfertigungen bzw. -bestellungen handelt. Gegen Rückgabe der Ware erhält der Kunde eine Gutschrift in Höhe des Warenwerts, abzüglich einer Wiedereinlagerungsgebühr. Der Verkäufer ist berechtigt, mit Gutschriftbeträgen uneingeschränkt aufzurechnen.
  2. Die Wiedereinlagerungsgebühr beträgt pro Artikel pauschal 10 % des Wertes der zurückgenommenen Ware, sofern nicht ein anderer Wert anlässlich der Rücknahme vereinbart wird.

 

§ 11 Eigentumsvorbehalt, Versicherungspflicht

  1. Der Liefergegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der Kunde ein Kaufmann, behält sich der Verkäufer das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung vor.
  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag nach vorheriger Abmahnung zurückzutreten und die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (nachfolgend Vorbehaltsware) herauszuverlangen. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Der Verkäufer ist nach der Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt. Der Kunde ist verpflichtet, dem Verkäufer die Differenz zwischen Kaufpreis und Verwertungserlös zu ersetzen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche gegen den Kunden bleibt darüber hinaus vorbehalten.
  3. Der Kunde ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen und zu verarbeiten; er tritt dem Verkäufer jedoch bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehenden Forderungen (einschließlich Umsatzsteuer) gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Forderungen nicht selbst einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen vertragsgemäß nachkommt und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Ist einer der letztgenannten Umstände eingetreten, hat der Kunde auf Verlangen des Verkäufers diesem gegenüber alle Angaben zu machen, die zum Einzug der abgetretenen Forderung erforderlich sind, und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen sowie den betreffenden Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.
  4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets im Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hersteller vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für den Fall, daß kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im og. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Verkäufer.
  5. Werden die Liefergegenstände mit anderen, dem Verkkäufer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Verkäufer anteilig das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Kunde verwahrt das Miteigentum für den Verkäufer.
  6. Der Kunde darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Entsteht eine solche Sicherungsübereignung bereits bei Lieferung der Ware oder greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, dem Verkäufer alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung von dessen Rechten nach § 11 erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter sind auf das Eigentumsrecht des Verkäufers hinzuweisen. Abschlüsse von Finanzierungsverträgen, die die Übereignung der Vorbehaltsware beinhalten, (z.B. Sale- and Lease-Back-Verträge) bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers, außer der Vertrag verpflichtet das Finanzierungsinstitut unwiderruflich, den Kaufpreis unmittelbar an den Verkäufer zu zahlen.
  7. Für den Fall, dass der Wert der Sicherheiten des Verkäufers die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, ist er verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.
  8. Der Kunde muss die Vorbehaltsware mindestens in Höhe des Kaufpreises gegen alle üblichen Verlustrisiken bei einer Versicherungsgesellschaft mit Sitz in Deutschland versichern, getrennt lagern, pfleglich behandeln und auf Wunsch des Verkäufers hin kennzeichnen. Ansprüche aus einem Schadensfall gegen die Versicherung werden bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an den Verkäufer abgetreten, der diese Abtretung annimmt. Auf Verlangen des Verkäufers hat ihm der Kunde darüber hinaus deutschsprachige Exemplare des Versicherungsvertrages oder eine deutschsprachige Versicherungsbestätigung in Kopie zu übergeben.

 

§ 12 Datenschutz

Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass der Verkäufer Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (zB. Versicherungen) zu übermitteln.

 

§ 13 Schlussbestimmungen

  1. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Kunden nach Wahl des Verkäufers Passau oder der Sitz des Kunden. Für Klagen gegen den Verkäufer ist in diesen Fällen jedoch Passau ausschließlicher Gerichtsstand.
  2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen wie das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 und des Internationalen Privatrechts. Zwischen den Parteien wird für die gesamte Dauer ihrer vertraglichen Beziehungen Deutsch als Vertragssprache vereinbart.
  3. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.